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Art. 15 § 10

Fassungen
ab 28.07.1929 — BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 § 10 heute28.07.1929 BGBl. Nr. 266/1929 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Konsularkonvention (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 266 aus 1929,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15, Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

28.07.1929BGBl. Nr. 266/1929

Außerkrafttretensdatum

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Text

Paragraph 10,

Die Konsularbehörde und die Ortsbehörde haben sich auf Verlangen alle für die Bemessung der Nachlaßgebühren wichtigen Umstände gegenseitig mitzuteilen. Die Ausfolgung des Nachlasses an die ordnungsmäßig legitimierten Erben oder dessen Versendung ins Ausland hat erst zu erfolgen, nachdem die Erbgebühren, die gegen das Nachlaßvermögen erhobenen Ansprüche, sowie die unbestreitbaren Erbfolgerechte der Angehörigen des Staates, in dem sich das Nachlaßvermögen befindet, und der dort wohnhaften Personen befriedigt oder hinreichend sichergestellt sein werden.

Die Konsularbehörde ist jedoch ermächtigt, die Kosten der letzten Krankheit und des Begräbnisses des Verstorbenen, die Löhne der Hausgehilfen, die für das letzte Halbjahr fällige Wohnungsmiete, die Gerichts- und Konsulargebühren und andere Gebühren ähnlicher Art, sowie im dringenden Bedarfsfalle die notwendigen Unterhaltskosten für die Familie des Verstorbenen aus der Erbschaftsmasse im vorhinein zu bezahlen. Immerhin werden sich die Nachlaßgläubiger der Ausfolgung des Nachlaßvermögens nicht widersetzen können, wenn es ihnen nicht gelingt, innerhalb eines Zeitraumes von neun Monaten vom Todestage des Verstorbenen an zu beweisen, daß ihre Ansprüche entweder von den Erben anerkannt oder durch eine richterlicher in Rechtskrafterwachsene Entscheidung bestätigt oder wenigstens bei der zuständigen Gerichtsbehörde ordnungsmäßig anhängig gemacht wurden.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2014

Gesetzesnummer

10001777

Dokumentnummer

NOR40007344